Die Beschwerdeführerin plant die Haltung von bis zu hundert Hühnern zum Verkauf der Eier. Eine solche Nutzung ist bereits aufgrund der Gewerbsmässigkeit unzulässig. Die geplante Anzahl der Tiere überschreitet aber auch das maximal Zulässige für Hobbytierhaltung massiv. Bei einer solchen Anzahl von Tieren in der Wohnzone ist mit massgeblichen Emissionen – beispielsweise Lärm- und Geruchsemissionen – zu rechnen. Der Vertrauensschutz zugunsten der Beschwerdeführerin muss gegen das Interesse an der Durchsetzung der Zonenvorschriften und den Anspruch der Nachbarn vor nicht zonenkonformen Immissionen abgewogen werden.