Voranfragen sind aber grundsätzlich unverbindlich. Vorliegend ist insbesondere die Einhaltung der Vorschriften zur Zonennutzung betroffen. An deren Einhaltung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die gewerbsmässige Tierhaltung ist in der Wohnzone grundsätzlich nicht zulässig. Auch die hobbymässige Tierhaltung ist nur bis zu einem bestimmten Ausmass zulässig. Bei Hühnern liegt die in der Wohnzone maximal zonenkonforme Anzahl bei sechs Stück10, gemäss Verwaltungsgericht können in ländlichem Gebiet bis zu dreissig Hühner und zwei Hähne zulässig sein.11 8 BGE 116 Ib 185, E. 3c 9 VGE Nr. 22263U vom 10. April 2006, E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des