Die Voranfrage der Beschwerdeführerin betrifft ein Hühnerhaus mit den Massen 5 x 20 m, unterteilt in Leghennen, Truten, Pouletmast und Kückenaufzucht, umgeben von einem Maschendrahtzaun von 2 m Höhe und einem Umfang von 400 m. Die Antwort der Gemeinde enthält lediglich Hinweise auf den Grenzabstand, welcher zur Nachbarparzelle einzuhalten ist. Im Zusammenhang mit den später nicht gebauten Fischbecken wies die Gemeinde darauf hin, dass die gewerbsmässige Führung einer Fischfarm nicht zonenkonform sei. Sie wies ebenfalls darauf hin, dass die Beurteilung der Voranfrage nicht definitiv sei und eine abschliessende Prüfung erst im Baubewilligungsverfahren stattfinde.