Schaden wieder rückgängig machen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auskunft in einer konkreten, den betreffenden Bürger berührenden Angelegenheit gegeben worden ist, dass die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war und dass der Bürger die Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft nicht erkennen konnte. Selbst wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. 3 Gemeindebaureglement der Gemeinde Rüti b. Büren vom 9. Juli 1993 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)