Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV5, Art. 11 Abs. 2 KV6) bedeutet, dass der Rechtsverkehr zwischen den Bürgerinnen und Bürgern auf der einen und der Verwaltung auf der andern Seite von gegenseitigem Vertrauen getragen sein muss. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gilt im Verhältnis zwischen Behörden und Bürgern also nicht nur für die Behörden, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger.7 Konkret bedeutet der Vertrauensschutz, dass die Behörde eine Auskunft oder Zusicherung, die von ihr erteilt wurde – auch wenn sie unrichtig war – gelten lassen muss, wenn der Bürger im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne