Die Beschwerdeführerin plant die Haltung von bis zu hundert Hühnern zur Belieferung von Kunden mit Eiern. Bei der geplanten Nutzung handelt es sich damit eindeutig um gewerbsmässige Tierhaltung. Die Beschwerdeführerin führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb, die Ausnahme von Art. 90 Abs. 2, 2. Satz, BauV ist damit vorliegend nicht anwendbar. Die geplante Nutzung ist damit nicht zonenkonform und kann nicht bewilligt werden.