Art. 42 Abs. 1 GBR3 bestimmt, dass Wohnzonen der Wohnnutzung vorbehalten sind. Gewerbliche Nutzungen sind im Umfang von Art. 90 BauV4 zulässig. Danach sind die Neueinrichtung oder die Erweiterung von Mast- und Zuchtbetrieben sowie die gewerbsmässige Tierhaltung untersagt. Ausgenommen sind derartige Betriebsbauten in ländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen (Art. 90 Abs. 2 BauV).