b) Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich nicht nur den Bauabschlag für den Hühnerstall, sondern auch die Auflage für das Kaninchengehege angefochten. Ihre Beschwerde betreffend diese Auflage hat sie zwischenzeitlich zurückgezogen, das Verfahren wurde in diesem Punkt abgeschrieben. Im Folgenden ist daher nur noch der Bauabschlag zu beurteilen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3