{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2010-06-23", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2010-27_2010-06-23.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2010_27_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b52ef71c2685d1ec26c749ab940d1ba9e089d1ac3c0aa802549e3b7021b14b194bd2aeb2008d339f89757549fe17de6a0?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b52ef71c2685d1ec26c749ab940d1ba9e089d1ac3c0aa802549e3b7021b14b194bd2aeb2008d339f89757549fe17de6a0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2010_27", "Checksum": "3d20931fbeff2ef8e4ae3b383e3408f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2010 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2010 110 2010 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 23.06.2010 110 2010 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2010 110 2010 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierhaltung, Zonenkonformität, Verbindlichkeit behördlicher Auskünfte | Rüti bei Büren"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:11:06", "Checksum": "74d5f2b0140d1372ce0e92f438bdbbfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2010 110 2010 27\nRegeste:\nTierhaltung, Zonenkonformität, Verbindlichkeit behördlicher Auskünfte | Rüti bei Büren\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2010/27 Bern, 23. Juni 2010\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin\n\nund\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Rüti bei Büren, Bachstrasse 4, 3295 Rüti b.\nBüren\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Rüti bei\nBüren vom 16. Februar 2010 (BG-Nr. 03/09; Hühnerhaus)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. März 2009 bei der Gemeinde Rüti bei Büren\nein Baugesuch ein betreffend Bau eines Hühnerhauses und eines Kaninchengeheges auf\nParzelle Rüti bei Büren Gbbl. Nr. B.________. Mit Bauentscheid vom 16. Februar 2010\nerteilte die Gemeinde den Bauabschlag für den Bau des Hühnerhauses. Der Bau des\nKaninchengeheges wurde bewilligt, unter der Auflage, dass der Strassenabstand\neinzuhalten sei.\n\n2. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2010 Beschwerde\nbei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) erhoben. Sie beantragt, der\nBauabschlag sei aufzuheben und dem Hühnerstall sei die Baubewilligung zu erteilen. Die\nAuflage betreffend Einhaltung des Strassenabstandes für den Bau des Kaninchengeheges\nsei aufzuheben.\n2\n\n3. Mit Schreiben vom 12. April 2010 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde\nzurück, soweit sie die Auflage betreffend den Bau des Kaninchengeheges gerügt hatte.\nDas Verfahren wurde in diesem Punkt als erledigt vom Geschäftsverzeichnis\nabgeschrieben.\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Prozessvoraussetzungen\n\na) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher\nim Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2\nBauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.\n\nb) Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich nicht nur den Bauabschlag für den\nHühnerstall, sondern auch die Auflage für das Kaninchengehege angefochten. Ihre\nBeschwerde betreffend diese Auflage hat sie zwischenzeitlich zurückgezogen, das\nVerfahren wurde in diesem Punkt abgeschrieben. Im Folgenden ist daher nur noch der\nBauabschlag zu beurteilen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n3\n\n2. Hühnerstall\n\na) Die Beschwerdeführerin plant den Bau eines Hühnerstalles von 5 x 7 m mit Platz für\nbis zu hundert Hühner. Am 21. August 2008 hatte sie diesbezüglich bei der Gemeinde Rüti\nb. Büren eine Voranfrage eingereicht. Sie bat darin unter anderem um Auskunft, ob der\nBau eines Hühnerstalles von 5 x 20 m Grösse auf Parzelle Nr. B.________ zulässig sei. In\nder Antwort auf die Voranfrage bezeichnete die Gemeinde das Bauvorhaben als\ngrundsätzlich zonenkonform und stellte die Baubewilligung in Aussicht. Im Bauentscheid\nvom 16. Februar 2010 erteilte die Gemeinde dem Hühnerstall den Bauabschlag, mit der\nBegründung, die Haltung von hundert Hühnern in der Wohnzone sei vor allem wegen den\nzu erwartenden Lärmimmissionen nicht zonenkonform.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde habe dem Hühnerhaus den Bauabschlag\nerteilt, obwohl dem Bauvorhaben aufgrund der Voranfrage die Baubewilligung in Aussicht\ngestellt worden sei. Das geplante Hühnerhaus sei zudem wesentlich kleiner als das in der\nVoranfrage beschriebene Projekt.\n\nDie Gemeinde Rüti b. Büren führt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2010 aus,\nanlässlich der Voranfrage sei die Gemeinde nicht von einer solch grossen Anzahl von\nTieren ausgegangen, sondern habe lediglich mit hobbymässiger Tierhaltung gerechnet.\nDie tatsächlichen Ausmasse der Hühnerhaltung hätten sich erst während des\nBaubewilligungsverfahrens gezeigt. Die zu erwartenden Lärmimmissionen seien nicht\ntragbar, ausserdem sei die gewerbsmässige Tierhaltung in der Wohnzone nicht zulässig.\nIm Übrigen seien Bauvoranfragen immer unverbindlich. Eine abschliessende Beurteilung\nwerde erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorgenommen.\n\nb) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt grösstenteils in der Wohnzone W2, ein\nkleiner Teil im Norden der Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Der geplante\nHühnerstall käme in der Wohnzone W2 zu stehen.\n4\n\nArt. 42 Abs. 1 GBR3 bestimmt, dass Wohnzonen der Wohnnutzung vorbehalten sind.\nGewerbliche Nutzungen sind im Umfang von Art. 90 BauV4 zulässig. Danach sind die\nNeueinrichtung oder die Erweiterung von Mast- und Zuchtbetrieben sowie die\ngewerbsmässige Tierhaltung untersagt. Ausgenommen sind derartige Betriebsbauten in\nländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung\nbenötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen (Art. 90 Abs. 2\nBauV).\n\n"}