19Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 20 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 13 Darin sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer eingeschlossen. Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Anspruch auf Parteikosten. III. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 28. Januar 2010 aufgehoben. Das Baugesuch Nr. 1347 vom 16. Februar 2009 der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen (Bauabschlag).