Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von gesamthaft Fr. 4'475.80 (Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und 2 GebV17). Darin eingeschlossen sind die Auslagen der OLK von Fr. 475.80 gemäss Rechnung vom 29. Dezember 2010.