Nach Art. 46 Abs. 2 BauG ist der Beschwerdegegnerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen. Die Mobilfunkantenne ist innert angemessener Frist vollständig zu demontieren. Eine Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides ist angemessen. Kommt die Beschwerdegegnerin der Aufforderung zur Demontage der Mobilfunkantenne nicht oder nicht vollständig nach, lässt die Baupolizeibehörde der Gemeinde Erlach diese auf Kosten der Beschwerdegegnerin durch Dritte vornehmen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 BauG). Die BVE macht die Beschwerdegegnerin zudem auf die Strafbestimmungen von Art. 50 BauG aufmerksam. 4. Kosten