Der Stellungnahme der Gemeinde vom 1. April 2010 ist zu entnehmen, dass sie der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2010 eine heute rechtskräftige Baubewilligung für die Antenne auf dem Schützenhaus erteilt hat. Sie hat mit der Beschwerdegegnerin auch einen entsprechenden Mietvertrag für den Betrieb der Antenne auf dem Schützenhaus abgeschlossen. Eine ausreichende Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen scheint somit gewährleistet zu sein. Die Beschwerden sind deshalb gutzuheissen. Der Gesamtentscheid der Vorinstanz muss aufgehoben und das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen werden. Das Bauvorhaben kann auch nicht teilweise bewilligt werden (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG).