h) Laut Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht keine gleich- oder höherwertigen Interessen geltend. Der Stellungnahme der Gemeinde vom 1. April 2010 ist zu entnehmen, dass sie der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2010 eine heute rechtskräftige Baubewilligung für die Antenne auf dem Schützenhaus erteilt hat.