48 Abs. 5 GBR hängt nicht davon ab, ob die Gemeinde oder die Vorinstanz sich auf die Bestimmung berufen und eine entsprechende Massnahme verlangen. Auch wenn die BVE darauf verzichtet, den Abbruch der Sirenenanlage zu verfügen, hindert dies die BVE nicht daran, die Bewilligung für ein Bauvorhaben zu verweigern, das die bereits störende Anlage noch auffälliger macht und den negativen Eingriff verstärkt.