g) Hinzu kommt, dass nach Art. 48 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde Erlach (GBR) die Baubewilligungsbehörde anlässlich von Neubauten, baulichen Veränderungen oder Sanierungen in der Kernzone verlangen kann, dass störende Bauteile abgebrochen, ortsbild- und baupflegerisch unbefriedigende Einzelheiten korrigiert oder ursprüngliche Zustände rekonstruiert werden, sofern das Bauvorhaben und die gewünschte Massnahme baulich in einem genügenden sachlichen Zusammenhang stehen. Die BVE wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Anwendung von Art. 48 Abs. 5 GBR hängt nicht davon ab, ob die Gemeinde oder die Vorinstanz sich auf die Bestimmung berufen und eine entsprechende Massnahme verlangen.