Das Argument, der aktuelle Standort der Sirene werde gefestigt, obwohl andere nicht oder wesentlich weniger störende Standorte für die Alarmierungsanlage möglich wären, stellt nur eine zusätzliche Begründung dar. Es ist richtig, dass die angefochtene Baubewilligung unter der Bedingung erteilt wurde, dass die Mobilfunkantenne höchstens so lange stehen bleiben darf, wie die Sirenenanlage dem Bevölkerungsschutz dient. Ebenfalls ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin diese Bedingung akzeptiert hat. Daran ändert aber nichts, dass die ENHK überzeugend begründet, dass mit dem Hinzufügen der Mobilfunkantenne zum Sirenenmast die Anlage noch auffälliger und der negative Eingriff verstärkt wird.