Dieser Einwand trifft nicht zu. Die ENHK führte aus, dass bereits der Sirenenmast wegen seiner gebäudefremden Wirkung und technischen Ausprägung eine schwere Beeinträchtigung des Ortsbildes darstelle und dass diese Beeinträchtigung umso gewichtiger wirke, als es sich, abgesehen von einer filigranen Antenne auf dem Giebel des Gebäudes I.________gasse Nr. 8, um den einzigen Mast mit technischen Installationen in der Altstadt handle. Mit dem Hinzufügen der Mobilfunkantenne zum Sirenenmast werde jedoch die Anlage noch auffälliger und der negative Eingriff werde verstärkt.