Mit dem Hinzufügen der Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin zum Sirenenmast werde die Anlage noch auffälliger und der negative Eingriff werde verstärkt. Gleichzeitig würde die stark das Erlebnis der gut erhaltenen Kleinstadt störende Anlage bei einer nachträglichen Bewilligung der Mobilfunkanlage in einen Dauerzustand überführt. Damit würde auch der aktuelle Standort der Sirene gefestigt, obwohl andere nicht oder wesentlich weniger störende Standorte für die Alarmierungsanlage möglich wären.