Die Ansicht der für Erlach typischen, nahezu unversehrten Dachlandschaft werde sowohl von nahe liegenden wie von entfernteren Standorten gestört. Bereits der Sirenenmast stelle wegen seiner gebäudefremden Wirkung und technischen Ausprägung eine schwere Beeinträchtigung des Ortsbildes dar. Diese Beeinträchtigung wirke umso gewichtiger, als es sich, abgesehen von einer filigranen Antenne auf dem Giebel des Gebäudes I.________gasse Nr. 8, um den einzigen Mast mit technischen Installationen in der Altstadt handelt. Mit dem Hinzufügen der Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin zum Sirenenmast werde die Anlage noch auffälliger und der negative Eingriff werde verstärkt.