Die ENHK hielt fest, dass das Gebäude «H.________», auf dem die Anlage stehe, kein Schutzobjekt sei. Die Anlage beeinträchtige somit keine historische Bausubstanz. Mit der Installation des Antennenmasts mit Sirene auf Parzelle Nr. F ________ werde jedoch der Forderung nach der Bewahrung der für Erlach charakteristischen, durch die Dachfirste geprägten, allein durch die Kamine unterbrochenen Silhouette nicht entsprochen. Die Ansicht der für Erlach typischen, nahezu unversehrten Dachlandschaft werde sowohl von nahe liegenden wie von entfernteren Standorten gestört.