Für die Abklärung der Frage, ob es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage um eine Beeinträchtigung des ISOS-Objektes handelt, legte die ENHK die Blickrichtungen fest, welche für die Erlebbarkeit des Ortsbildes und dessen Entstehungsgeschichte von Bedeutung sind. Sie ging dabei von der heutigen Situation aus und stellte fest, dass die auf dem Dach installierte Anlage aus einem Mast, einer Sirene und aus zwei Mobilfunkantennen der Beschwerdegegnerin besteht. Die gesamte Installation sei von den verschiedenen umliegenden für die Wahrnehmung des Ortsbildes wichtigen Strassen der Kleinstadt wie folgt sichtbar: 9