Für die öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist.16