c) Laut Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Es müssen somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden.13 Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines schützenswerten Objekts von nationaler Bedeutung ist dabei von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen.14 Zudem muss die kantonale Fachstelle nach Art.