a) Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 VBLN9, Art. 3 VIVS10 und Art. 1 VISOS11). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG.12