Der Perimeter der Einsprache- und Beschwerdelegitimation wird vorliegend durch einen Kreisradius von rund 253.60 m um die geplante Mobilfunkanlage gebildet.6 Gemäss dem angefochtenen Entscheid befinden sich die meisten, jedoch nicht alle, Unterzeichnenden der Kollektiveinsprache innerhalb dieses Kreises. Dem Entscheid kann weiter entnommen werden, dass die Vorinstanz auf eine genaue Überprüfung der Einsprachelegitimation verzichtet hat und alle Einspracheparteien als zur Einsprache legitimiert betrachtet hat. Als Beschwerdeführende beteiligen sich ausschliesslich Personen, die als einsprachelegitimiert betrachtet worden sind.