b) Die Beschwerdebefugnis richtet sich im koordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung (Art. 10 KoG). Laut Art. 40 Abs. 2 BauG sind unter anderem die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Zur Einsprache – und somit auch zur Beschwerde – befugt sind Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG).