Am 20. Juni 2011 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten das Gutachten der ENHK vom 20. Juni 2011 zu. Diese erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. 4. Auf die Rechtsschriften, das Gutachten der ENHK sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel 3 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur und Heimatschutz (NHG; SR 451).