Das Rechtsamt stellte am 24. September 2010 der ENHK die Akten zu. Es bat um Mitteilung, ob die ENHK eine fakultative (Art. 8 NHG) oder eine obligatorische (Art. 7 Abs. 2 NHG) Begutachtung durchführen wolle oder ob sie auf eine Begutachtung verzichte. Es stellte es der ENHK frei, die Anfrage an die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) weiterzuleiten oder diese beizuziehen. Die ENHK teilte am 19. Oktober 2010 mit, dass sie ein Gutachten abgeben werde. Das Rechtsamt führte im Beisein einer Vertretung der ENHK am 17. Dezember 2010 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.