Das Rechtsamt vereinigte am 3. März 2010 die beiden Beschwerden und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz und das Beco teilten am 4. März 2010, bzw. 16. März 2010 mit, dass sie keine Bemerkungen zu den Beschwerden hätten. Die Gemeinde Erlach erklärte in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2010, dass die Antenne bewilligt werden müsse, dass die Beschwerdegegnerin aber zu verpflichten sei, die mit der Gemeinde abgeschlossenen vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten.