1 Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 (SR 451.12). 3 dass ein weiterer Ausbau der Anlage durch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage komme. Aufgrund der Reform der dezentralen Verwaltung ging die Zuständigkeit am 1. Januar 2010 vom Regierungsstatthalter von Nidau auf die Vorinstanz über. Diese führte am 20. Januar 2010 ein Bereinigungsgespräch mit der OLK und der KDP durch. Mit Gesamtentscheid vom 28. Januar 2010 bewilligte die Vorinstanz das Bauvorhaben. Der Gesamtentscheid umfasste u.a. die Baubewilligung und die Anlagengenehmigung nach Art. 16 ABAG2.