1. Das Städtchen Erlach gehört zu den schützenswerten Ortsbildern von nationaler Bedeutung. Es ist im Anhang zur VISOS1 aufgelistet. Die Gemeinde Erlach betreibt auf der Liegenschaft «H.________» (Parzelle Nr. F ________) eine Sirenenanlage für die Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall. Sie räumte der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 1997 das Recht ein, am bestehenden Sirenenmast eine Mobilfunkanlage anzubringen und zu betreiben. Der Mitbenutzungs-Vertrag trat am 1.Juli 1997 in Kraft und wurde für eine Dauer von 25 Jahren abgeschlossen. Er umfasst ebenfalls das Erneuern und Erweitern der Fernmeldeanlage.