{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2011-08-09", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2010-22_2011-08-09.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2010_22_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bad806e3e3073b94f821648759fda088bf79f96b46193fdbd4386f3b7545acd8c7c38f22f82a490dfc5fd353211d93dc3?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bad806e3e3073b94f821648759fda088bf79f96b46193fdbd4386f3b7545acd8c7c38f22f82a490dfc5fd353211d93dc3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2010_22", "Checksum": "678e8621d820845f0c7497fd00f5a49e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2010 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 09.08.2011 110 2010 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 09.08.2011 110 2010 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 09.08.2011 110 2010 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mobilfunkanlage, Beeinträchtigung eines schützenswerten Ortsbilds von nationalerBedeutung | Erlach"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:20:07", "Checksum": "8700abdf6f4e95df76cf15b1c7a257cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 09.08.2011 110 2010 22\nRegeste:\nMobilfunkanlage, Beeinträchtigung eines schützenswerten Ortsbilds von nationalerBedeutung | Erlach\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2010/22 Bern, 9. August 2011\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin 1\n\nHerrn B.________ und 12 Mitunterzeichnende\nBeschwerdeführer 2\n\nBeschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer 2 bis 14 vertreten durch Herrn Fürsprecher\nC.________\n\nund\n\nD.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher E.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlach, Gemeindeverwaltung,\nAmthausgasse 10, 3235 Erlach\n\nAmt für Berner Wirtschaft (Beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Biel/Bienne\nvom 28. Januar 2010 (1347/09; Mobilfunkanlage)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Das Städtchen Erlach gehört zu den schützenswerten Ortsbildern von nationaler\nBedeutung. Es ist im Anhang zur VISOS1 aufgelistet. Die Gemeinde Erlach betreibt auf der\nLiegenschaft «H.________» (Parzelle Nr. F ________) eine Sirenenanlage für die\nWarnung der Bevölkerung im Katastrophenfall. Sie räumte der Beschwerdegegnerin am 2.\nJuni 1997 das Recht ein, am bestehenden Sirenenmast eine Mobilfunkanlage anzubringen\nund zu betreiben. Der Mitbenutzungs-Vertrag trat am 1.Juli 1997 in Kraft und wurde für\neine Dauer von 25 Jahren abgeschlossen. Er umfasst ebenfalls das Erneuern und\nErweitern der Fernmeldeanlage. Der Sirenenmast und die daran angebrachten Sirenen\nüberragen das Dach um rund 4,70 Meter und den First um rund 4 Meter. Rund 0,40 Meter\nunterhalb der Sirenen sind am gleichen Mast zwei 1,30 cm Meter hohe und 0,26 Meter\nbreite Mobilfunkantennen montiert. Die zur Antennenanlage gehörenden technischen\nAnlagen sind im Gebäudeinnern untergebracht.\n\nIm Nachgang zu einer baupolizeilichen Anzeige stellte die Beschwerdegegnerin am\n16. Februar 2009 ein nachträgliches Baugesuch für die bestehende Mobilfunkanlage.\nDagegen erhoben die Beschwerdeführer Einsprache. Die Beschwerdeführer 2 bis 5 stellten\nin ihrer Einsprache vom 20. April 2009 zudem ein Ablehnungsbegehren gegen den\nRegierungsstatthalter von Erlach.\n\nMit Verfügung vom 18. Mai 2009 hiess die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK)\ndas Ablehnungsbegehren gut und setzte für die Beurteilung des nachträglichen\nBaugesuchs den Regierungsstatthalter des Amtbezirks Nidau ein.\n\nDer Regierungsstatthalter von Nidau holte bei der Kantonalen Kommission zur Pflege der\nOrts- und Landschaftsbilder (OLK) und bei der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP)\neinen Amtsbericht ein. Die KDP hat im Amtbericht vom 9. April 2009 festgehalten, es sei\neine «machbare Lösung», die projektierte Mobilfunkantenne mit dem bestehenden\nSirenenmast zu kombinieren. Die OLK führte im Bericht vom 16. November 2009 aus, dass\ndie bestehende Sirenenanlage die Dachlandschaft empfindlich störe. Es könne nicht\nangehen, dass der Sirenenmast mit weiteren Anlagen ausgebaut werde. Sie empfahl, für\ndie Sirene baldmöglichst einen anderen Standort zu suchen. Es verstehe sich von selbst,\n\n1 Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981\n\n(SR 451.12).\n3\n\ndass ein weiterer Ausbau der Anlage durch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage\nkomme.\n\nAufgrund der Reform der dezentralen Verwaltung ging die Zuständigkeit am 1. Januar\n2010 vom Regierungsstatthalter von Nidau auf die Vorinstanz über. Diese führte am\n20. Januar 2010 ein Bereinigungsgespräch mit der OLK und der KDP durch. Mit\nGesamtentscheid vom 28. Januar 2010 bewilligte die Vorinstanz das Bauvorhaben. Der\nGesamtentscheid umfasste u.a. die Baubewilligung und die Anlagengenehmigung nach\nArt. 16 ABAG2.\n\n2. Gegen den Gesamtentscheid der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin 1 am\n26. Februar 2010 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragt, diesen aufzuheben und dem\nVorhaben den Bauabschlag zu erteilen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2010 reichte die\nBeschwerdeführerin 1 zudem einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein.\nDie Beschwerdeführer 2 bis 14 erhoben am 1. März 2010 in einer gemeinsamen Eingabe\nBeschwerde. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:\n1. Der Gesamtbauentscheid vom 28. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei der\nBauabschlag zu erteilen.\n2. Im Verfahren: Es sei der Beschwerdegegnerin der Betrieb der Mobilfunkanlage während\nder Dauer des Verfahrens zu untersagen.\n\nDas Rechtsamt vereinigte am 3. März 2010 die beiden Beschwerden und führte den\nSchriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort\nvom 6. April 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die\nVorinstanz und das Beco teilten am 4. März 2010, bzw. 16. März 2010 mit, dass sie keine\nBemerkungen zu den Beschwerden hätten. Die Gemeinde Erlach erklärte in ihrer\nStellungnahme vom 1. April 2010, dass die Antenne bewilligt werden müsse, dass die\nBeschwerdegegnerin aber zu verpflichten sei, die mit der Gemeinde abgeschlossenen\nvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der\nBeschwerdeantwort vom 6. April 2010, die Beschwerde abzuweisen.\n\n2 Gesetz vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG, BSG 832.01).\n4\n\n"}