ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2010/22 Bern, 9. August 2011 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ und 12 Mitunterzeichnende Beschwerdeführer 2 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer 2 bis 14 vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ und D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ sowie Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlach, Gemeindeverwaltung, Amthausgasse 10, 3235 Erlach Amt für Berner Wirtschaft (Beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 28. Januar 2010 (1347/09; Mobilfunkanlage) 2 I. Sachverhalt 1. Das Städtchen Erlach gehört zu den schützenswerten Ortsbildern von nationaler Bedeutung. Es ist im Anhang zur VISOS1 aufgelistet. Die Gemeinde Erlach betreibt auf der Liegenschaft «H.________» (Parzelle Nr. F ________) eine Sirenenanlage für die Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall. Sie räumte der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 1997 das Recht ein, am bestehenden Sirenenmast eine Mobilfunkanlage anzubringen und zu betreiben. Der Mitbenutzungs-Vertrag trat am 1.Juli 1997 in Kraft und wurde für eine Dauer von 25 Jahren abgeschlossen. Er umfasst ebenfalls das Erneuern und Erweitern der Fernmeldeanlage. Der Sirenenmast und die daran angebrachten Sirenen überragen das Dach um rund 4,70 Meter und den First um rund 4 Meter. Rund 0,40 Meter unterhalb der Sirenen sind am gleichen Mast zwei 1,30 cm Meter hohe und 0,26 Meter breite Mobilfunkantennen montiert. Die zur Antennenanlage gehörenden technischen Anlagen sind im Gebäudeinnern untergebracht. Im Nachgang zu einer baupolizeilichen Anzeige stellte die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2009 ein nachträgliches Baugesuch für die bestehende Mobilfunkanlage. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Einsprache. Die Beschwerdeführer 2 bis 5 stellten in ihrer Einsprache vom 20. April 2009 zudem ein Ablehnungsbegehren gegen den Regierungsstatthalter von Erlach. Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 hiess die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) das Ablehnungsbegehren gut und setzte für die Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs den Regierungsstatthalter des Amtbezirks Nidau ein. Der Regierungsstatthalter von Nidau holte bei der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und bei der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) einen Amtsbericht ein. Die KDP hat im Amtbericht vom 9. April 2009 festgehalten, es sei eine «machbare Lösung», die projektierte Mobilfunkantenne mit dem bestehenden Sirenenmast zu kombinieren. Die OLK führte im Bericht vom 16. November 2009 aus, dass die bestehende Sirenenanlage die Dachlandschaft empfindlich störe. Es könne nicht angehen, dass der Sirenenmast mit weiteren Anlagen ausgebaut werde. Sie empfahl, für die Sirene baldmöglichst einen anderen Standort zu suchen. Es verstehe sich von selbst, 1 Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 (SR 451.12). 3 dass ein weiterer Ausbau der Anlage durch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage komme. Aufgrund der Reform der dezentralen Verwaltung ging die Zuständigkeit am 1. Januar 2010 vom Regierungsstatthalter von Nidau auf die Vorinstanz über. Diese führte am 20. Januar 2010 ein Bereinigungsgespräch mit der OLK und der KDP durch. Mit Gesamtentscheid vom 28. Januar 2010 bewilligte die Vorinstanz das Bauvorhaben. Der Gesamtentscheid umfasste u.a. die Baubewilligung und die Anlagengenehmigung nach Art. 16 ABAG2. 2. Gegen den Gesamtentscheid der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin 1 am 26. Februar 2010 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragt, diesen aufzuheben und dem Vorhaben den Bauabschlag zu erteilen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin 1 zudem einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein. Die Beschwerdeführer 2 bis 14 erhoben am 1. März 2010 in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Der Gesamtbauentscheid vom 28. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen. 2. Im Verfahren: Es sei der Beschwerdegegnerin der Betrieb der Mobilfunkanlage während der Dauer des Verfahrens zu untersagen. Das Rechtsamt vereinigte am 3. März 2010 die beiden Beschwerden und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz und das Beco teilten am 4. März 2010, bzw. 16. März 2010 mit, dass sie keine Bemerkungen zu den Beschwerden hätten. Die Gemeinde Erlach erklärte in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2010, dass die Antenne bewilligt werden müsse, dass die Beschwerdegegnerin aber zu verpflichten sei, die mit der Gemeinde abgeschlossenen vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. April 2010, die Beschwerde abzuweisen. 2 Gesetz vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG, BSG 832.01). 4 3. Das Rechtsamt wies am 8. April 2010 das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerdeführer 2 bis 14 ab. Es stellte am 13. August 2010 zudem fest, dass die KDP bisher noch nicht ausdrücklich entschieden habe, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG3 einzuholen sei. Die KDP teilte am 23. September 2010 dem Rechtsamt mit, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hilfreich sein könnte. Das Rechtsamt stellte am 24. September 2010 der ENHK die Akten zu. Es bat um Mitteilung, ob die ENHK eine fakultative (Art. 8 NHG) oder eine obligatorische (Art. 7 Abs. 2 NHG) Begutachtung durchführen wolle oder ob sie auf eine Begutachtung verzichte. Es stellte es der ENHK frei, die Anfrage an die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) weiterzuleiten oder diese beizuziehen. Die ENHK teilte am 19. Oktober 2010 mit, dass sie ein Gutachten abgeben werde. Das Rechtsamt führte im Beisein einer Vertretung der ENHK am 17. Dezember 2010 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Am 20. Juni 2011 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten das Gutachten der ENHK vom 20. Juni 2011 zu. Diese erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. 4. Auf die Rechtsschriften, das Gutachten der ENHK sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel 3 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur und Heimatschutz (NHG; SR 451). 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 5 angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Die Beschwerdebefugnis richtet sich im koordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung (Art. 10 KoG). Laut Art. 40 Abs. 2 BauG sind unter anderem die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Zur Einsprache – und somit auch zur Beschwerde – befugt sind Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Der Perimeter der Einsprache- und Beschwerdelegitimation wird vorliegend durch einen Kreisradius von rund 253.60 m um die geplante Mobilfunkanlage gebildet.6 Gemäss dem angefochtenen Entscheid befinden sich die meisten, jedoch nicht alle, Unterzeichnenden der Kollektiveinsprache innerhalb dieses Kreises. Dem Entscheid kann weiter entnommen werden, dass die Vorinstanz auf eine genaue Überprüfung der Einsprachelegitimation verzichtet hat und alle Einspracheparteien als zur Einsprache legitimiert betrachtet hat. Als Beschwerdeführende beteiligen sich ausschliesslich Personen, die als einsprachelegitimiert betrachtet worden sind. Als unterlegene Einsprecher haben sie ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 65 Bst. a VRPG7 an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 BVR 2001 S. 252 ff. E. 2; Irene Graf/Jean-Luc Niklaus, Mobilfunkanlagen - Beschwerderecht der Nachbarn, KPG-Bulletin 1/2001 S. 29 ff.; BGE 128 II 168 E. 2.3; bestätigt in BGer 1A.78/2003 vom 20. Juni 2003, E. 2. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 2. Beeinträchtigung des Ortsbildes Die Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage ist eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG.8 Das NHG und dessen Ausführungserlasse finden somit direkte Anwendung. a) Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 VBLN9, Art. 3 VIVS10 und Art. 1 VISOS11). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG.12 b) Im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist Erlach als Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgeführt. Die umstrittene Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin ist auf dem Gebäude «H.________» montiert. Das Gebäude liegt in dem vom ISOS als Gebiet G2 bezeichneten «Städtchen». Es wird mit der Aufnahmekategorie A und dem Erhaltungsziel A qualifiziert, was bedeutet, dass die Mehrheit der Bauten und Räume historisch die gleiche epochenspezifische oder regionaltypische Prägung aufweist und dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen sind. Das Gebäude der Post, auf dem die Antenne steht, wird als «Post, Um- und Neubau mit ausgehöhltem Sockelgeschoss» aufgeführt und als Störfaktor im Gassenraum des «Städtchens» bezeichnet. 8 vgl. BGE 131 II 545. 9 Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11. 10 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13. 11 Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR 451.12). 12vgl. Peter Keller, Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, in: Umweltrecht in der Praxis (URP) 1996, S. 698 ff. 7 c) Laut Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Es müssen somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden.13 Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines schützenswerten Objekts von nationaler Bedeutung ist dabei von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen.14 Zudem muss die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG beurteilen, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen ist. Die Begutachtung ist obligatorisch, wenn ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. In diesem Fall verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, in dem sie angibt, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.15 Für die öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist.16 d) Erlach wird im ISOS wie folgt charakterisiert: «Mittelalterliches Landstädtchen in malerischer Lage am oberen Ende des Bielersees. Aussergewöhnlich ursprünglich erhaltene Oberstadt mit Schloss, am Hangfuss ehemalige Vorstadt und heutiges Ortszentrum. Dazwischen Rebberg am See, überbauter Strandboden, Campingplatz und Hafen.» Besonders bemerkenswert sind laut ISOS das Ortsbild und Landschaft prägende Schloss mit der aussergewöhnlich ursprünglich erhaltenen Oberstadt mit den beiden Häuserreihen und dem gepflästerten Gassenbelag. Unterhalb von Schloss, Altstadt und Markt zieht sich das «Städtchen» den Hangfuss entlang. Die Untere Altstadt ist das heutige Ortszentrum und wird im ISOS als Gebiet G2 bezeichnet. Im Beschrieb werden die geschlossene Gesamtwirkung, die klar durch die Häuserreihen definierten Gassenräume 13 Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG. 14 BGE 127 II 273 E. 4c. 15 Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 NHG; vgl. auch BGE 127 II 273 E. 4a. 16 Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6; Pierre Tschannen, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 60 ff. zu Art. 3. 8 sowie die homogenen, nur punktuell durch neue Eingriffe beeinträchtigten Gassen herausgestrichen. Wegen der eindrücklichen Lage am oberen Ende des Bielersees und zu Füssen des Jolimont kommen dem Ort besondere Lagequalitäten zu. Hervorgehoben werden u.a. die geschlossene Silhouette vom Schloss und der hochgelegenen Altstadt gegen den See und den Rebberg hin sowie der intensive wechselseitige Sichtbezug des Ortes mit dem Heideweg und der St. Petersinsel. Die starke optische Verbindung zwischen der Ober- und der Unterstadt über den Schlossrebberg hinweg führt zu besonderen räumlichen Qualitäten. Durch die klare Ablesbarkeit der baulichen Entwicklungsphasen, durch das siedlungstypologisch interessante Nebeneinander von Schloss, Oberstadt, Markt und Unterstadt, durch die bemerkenswert frühen Laubengänge und durch die gesamthaft überdurchschnittlich wertvolle Bausubstanz des Mittelalters, des Barocks und des 19. Jahrhunderts erhält Erlach im ISOS auch die Höchstqualifikation bezüglich der architekturhistorischen Qualitäten. e) Die ENHK formulierte aufgrund des ISOS für den betroffenen Teil des Ortsbildes die folgenden Schutzziele: - Integrales Erhalten aller Bauten und Anlageteile, die für die Ablesbarkeit der historischen Entwicklung des Ortsbildes bedeutsam sind; - Erhalten der mittelalterlichen Bebauungsstruktur; - Erhalten der charakteristischen, durch die Dachfirste geformten Silhouette, deren einziges vertikales Element aus den Kaminen besteht; - Erhalten der Ansicht auf die intakte Dachlandschaft, sowohl aus der Ferne als auch von innerhalb des Ortsbildes; - Integrales Erhalten der Freiräume innerhalb des Gebietes G2. Für die Abklärung der Frage, ob es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage um eine Beeinträchtigung des ISOS-Objektes handelt, legte die ENHK die Blickrichtungen fest, welche für die Erlebbarkeit des Ortsbildes und dessen Entstehungsgeschichte von Bedeutung sind. Sie ging dabei von der heutigen Situation aus und stellte fest, dass die auf dem Dach installierte Anlage aus einem Mast, einer Sirene und aus zwei Mobilfunkantennen der Beschwerdegegnerin besteht. Die gesamte Installation sei von den verschiedenen umliegenden für die Wahrnehmung des Ortsbildes wichtigen Strassen der Kleinstadt wie folgt sichtbar: 9 - «Ecke I.________gasse / J.________strasse: Der Masten mit Sirene und Mobilfunkantennen ist sehr gut sichtbar und bildet mit seiner Grösse, Form und Materialisierung in der historisch gewachsenen Dachlandschaft einen Fremdkörper. - Im Städtchen / Breitenweg: Der Masten ist sehr gut sichtbar und wirkt auf den sich aneinanderreihenden Dächern und im sehr gut erhaltenen Strassenzug als fremdes technisches Element. - Kirchweg bis zum Schloss: Der Masten ist gut sichtbar und überragt sämtliche ihn umgebenden Dächer. Auffallend ist, dass er als einziges gebäudefremdes Element in der Dachlandschaft in Erscheinung tritt. - Hinter den Häusern: Der Masten ist sehr gut sichtbar. Wegen ihrer Form und Grösse, aber auch, weil auf den umliegenden Gebäuden keine vergleichbaren Anlagen vorhanden sind, wirken Mast und Sirene hier in besonderem Masse als Fremdkörper. - Böcklinsgasse: Von der Böcklinsgasse aus gesehen ist der Masten als beziehungsloses Element weithin sichtbar.» Die ENHK hielt fest, dass das Gebäude «H.________», auf dem die Anlage stehe, kein Schutzobjekt sei. Die Anlage beeinträchtige somit keine historische Bausubstanz. Mit der Installation des Antennenmasts mit Sirene auf Parzelle Nr. F ________ werde jedoch der Forderung nach der Bewahrung der für Erlach charakteristischen, durch die Dachfirste geprägten, allein durch die Kamine unterbrochenen Silhouette nicht entsprochen. Die Ansicht der für Erlach typischen, nahezu unversehrten Dachlandschaft werde sowohl von nahe liegenden wie von entfernteren Standorten gestört. Bereits der Sirenenmast stelle wegen seiner gebäudefremden Wirkung und technischen Ausprägung eine schwere Beeinträchtigung des Ortsbildes dar. Diese Beeinträchtigung wirke umso gewichtiger, als es sich, abgesehen von einer filigranen Antenne auf dem Giebel des Gebäudes I.________gasse Nr. 8, um den einzigen Mast mit technischen Installationen in der Altstadt handelt. Mit dem Hinzufügen der Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin zum Sirenenmast werde die Anlage noch auffälliger und der negative Eingriff werde verstärkt. Gleichzeitig würde die stark das Erlebnis der gut erhaltenen Kleinstadt störende Anlage bei einer nachträglichen Bewilligung der Mobilfunkanlage in einen Dauerzustand überführt. Damit würde auch der aktuelle Standort der Sirene gefestigt, obwohl andere nicht oder wesentlich weniger störende Standorte für die Alarmierungsanlage möglich wären. Die Kommission unterstreicht, dass weder eine Verkleidung der Anlage noch eine Reduktion ihrer Proportionen den Eingriff und das Mass der Beeinträchtigung verringern 10 könnten. Die ENHK komme zum Schluss, dass die nachträgliche Bewilligung der bereits vorhandenen Mobilfunkantennen mit den formulierten Schutzzielen nicht vereinbar sei und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung führe. Dies umso mehr, als sie die ohnehin problematische Situation mit der Sirenenanlage in einen Dauerzustand überführen würde. Die ENHK beantragt deshalb, das nachträgliche Baugesuch abzulehnen und empfiehlt der Gemeinde, für die bestehende Anlage einen weniger heiklen Standort zu suchen. Diese Massnahme sei äusserst wichtig, weil mit dem Wegfallen dieser Installation – der einzigen, die heute im Ortsbild störend auftrete – die Dächerlandschaft der Stadt gleichsam als mustergültig zu bewerten sei. So würde Erlach mit einer einzigen Massnahme ein Ortsbild von höchster Qualität zurückgewinnen. f) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass das Gutachten der ENHK grundlegende Mängel aufweise. Die ENHK habe in ihrem Gutachten nicht die optische Wirkung der Antennenanlage, sondern diejenige der bestehenden Gesamtanlage (Sirenenmast mit Sirenen und Antennen) beurteilt. Sie mache sich in keiner Weise die Mühe, zwischen der Wirkung des bestehenden, rechtsgültig bewilligten Sirenenmasts mit den dominanten Sirenen und der Wirkung der kaum gesondert wahrnehmbaren Mobilfunkantennen zu unterscheiden. Dieser Einwand trifft nicht zu. Die ENHK führte aus, dass bereits der Sirenenmast wegen seiner gebäudefremden Wirkung und technischen Ausprägung eine schwere Beeinträchtigung des Ortsbildes darstelle und dass diese Beeinträchtigung umso gewichtiger wirke, als es sich, abgesehen von einer filigranen Antenne auf dem Giebel des Gebäudes I.________gasse Nr. 8, um den einzigen Mast mit technischen Installationen in der Altstadt handle. Mit dem Hinzufügen der Mobilfunkantenne zum Sirenenmast werde jedoch die Anlage noch auffälliger und der negative Eingriff werde verstärkt. Gleichzeitig würde die Anlage, die das Erlebnis der gut erhaltenen Kleinstadt stark stört, bei einer nachträglichen Bewilligung der Mobilfunkanlage in einen Dauerzustand überführt. Das Argument, der aktuelle Standort der Sirene werde gefestigt, obwohl andere nicht oder wesentlich weniger störende Standorte für die Alarmierungsanlage möglich wären, stellt nur eine zusätzliche Begründung dar. Es ist richtig, dass die angefochtene Baubewilligung unter der Bedingung erteilt wurde, dass die Mobilfunkantenne höchstens so lange stehen bleiben darf, wie die Sirenenanlage dem Bevölkerungsschutz dient. Ebenfalls ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin diese Bedingung akzeptiert hat. Daran ändert aber nichts, dass die ENHK überzeugend begründet, dass mit dem Hinzufügen der Mobilfunkantenne zum Sirenenmast die Anlage noch auffälliger und der negative Eingriff verstärkt wird. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, dass die kantonalen 11 Fachstellen zum Schluss gekommen sind, dass die Antennen zu keiner Verschlechterung führten. Das sorgfältig verfasste Gutachten der ENHK ist vollständig und überzeugt auch sachlich. g) Hinzu kommt, dass nach Art. 48 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde Erlach (GBR) die Baubewilligungsbehörde anlässlich von Neubauten, baulichen Veränderungen oder Sanierungen in der Kernzone verlangen kann, dass störende Bauteile abgebrochen, ortsbild- und baupflegerisch unbefriedigende Einzelheiten korrigiert oder ursprüngliche Zustände rekonstruiert werden, sofern das Bauvorhaben und die gewünschte Massnahme baulich in einem genügenden sachlichen Zusammenhang stehen. Die BVE wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Anwendung von Art. 48 Abs. 5 GBR hängt nicht davon ab, ob die Gemeinde oder die Vorinstanz sich auf die Bestimmung berufen und eine entsprechende Massnahme verlangen. Auch wenn die BVE darauf verzichtet, den Abbruch der Sirenenanlage zu verfügen, hindert dies die BVE nicht daran, die Bewilligung für ein Bauvorhaben zu verweigern, das die bereits störende Anlage noch auffälliger macht und den negativen Eingriff verstärkt. h) Laut Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht keine gleich- oder höherwertigen Interessen geltend. Der Stellungnahme der Gemeinde vom 1. April 2010 ist zu entnehmen, dass sie der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2010 eine heute rechtskräftige Baubewilligung für die Antenne auf dem Schützenhaus erteilt hat. Sie hat mit der Beschwerdegegnerin auch einen entsprechenden Mietvertrag für den Betrieb der Antenne auf dem Schützenhaus abgeschlossen. Eine ausreichende Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen scheint somit gewährleistet zu sein. Die Beschwerden sind deshalb gutzuheissen. Der Gesamtentscheid der Vorinstanz muss aufgehoben und das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen werden. Das Bauvorhaben kann auch nicht teilweise bewilligt werden (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes 12 Nach Art. 46 Abs. 2 BauG ist der Beschwerdegegnerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen. Die Mobilfunkantenne ist innert angemessener Frist vollständig zu demontieren. Eine Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides ist angemessen. Kommt die Beschwerdegegnerin der Aufforderung zur Demontage der Mobilfunkantenne nicht oder nicht vollständig nach, lässt die Baupolizeibehörde der Gemeinde Erlach diese auf Kosten der Beschwerdegegnerin durch Dritte vornehmen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 BauG). Die BVE macht die Beschwerdegegnerin zudem auf die Strafbestimmungen von Art. 50 BauG aufmerksam. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von gesamthaft Fr. 4'475.80 (Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und 2 GebV17). Darin eingeschlossen sind die Auslagen der OLK von Fr. 475.80 gemäss Rechnung vom 29. Dezember 2010. Die Beschwerdegegnerin hat zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von Fr. 3'296.75 zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD18). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei ferner die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV19 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach Art. 41 Abs. 3 KAG20. Gestützt auf die Kostennote vom 27. Juni 2011 des Anwalts der Beschwerdeführer 2 bis 14 wird dieser auf Fr. 8'317.60 festgelegt. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 18 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 19Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 20 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 13 Darin sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer eingeschlossen. Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Anspruch auf Parteikosten. III. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 28. Januar 2010 aufgehoben. Das Baugesuch Nr. 1347 vom 16. Februar 2009 der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen (Bauabschlag). 2. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, innert zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids die Mobilfunkantenne vollständig zu demontieren. Kommt die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung nicht oder nicht vollständig nach, lässt die Baupolizeibehörde der Gemeinde Erlach die Demontage der Antenne auf Kosten der Beschwerdegegnerin durch Dritte vornehmen. Die Beschwerdegegnerin wird zudem auf die Strafbestimmungen von Art. 50 BauG aufmerksam gemacht. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'475.80 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 3'296.75 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Vorinstanz zuständig. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern 2 bis 14 die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 8'317.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung 14 - Frau A.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Fürsprecher C.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Fürsprecher E.________, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, zur Kenntnisnahme - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlach, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (Beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern - ENHK, Herrn G.________, Sekretär ENHK, c/o BAFU, Worblentalstrasse 68, 3003 Bern, zur Kenntnis - AGR, zuhanden der OLK-Gruppe Jura bernois-Seeland, mit Kurier, zur Kenntnis - Kantonale Denkmalpflege, Münstergasse 32, 3011 Bern, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin 15 16