2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Köniz vom 20. Januar 2010 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'671.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 19 20 IV. Eröffnung