b) Der Beschwerdeführer hat zudem den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegner gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegnern die Parteikosten von Fr. 6'671.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Ziffer 1.1 des Gesamtentscheides der Gemeinde Köniz vom 20. Januar 2010 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt und angepasst: „Das Baugesuch wird abgeschrieben, soweit es den Gartenschopf betrifft.“