16 BewD stehen zu lassen sind, bis endgültig über das Bauvorhaben entschieden ist. Die Beschwerdegegner haben in ihrer Beschwerdeantwort zugesichert, dass sie die Profilstangen bis zum endgültigen Entscheid ordnungsgemäss hinstellen. Auf diese Aussage sind die Beschwerdegegner zu behaften. Weitere Anordnungen und Beweiserhebungen sind somit nicht nötig. 18 9. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.00.