Es ist auch aktenkundig, dass sich der Nachbar, dessen Liegenschaft sich gegenüber der verlängerten Südostfassade befindet, am Vorverfahren als Einsprecher beteiligte. Anders als der Beschwerdeführer meint, drängt sich hier eine Wiederherstellung der Einsprachefrist bzw. eine Bekanntmachung nach Art. 16 Abs. 4 BewD nicht auf. Weder wurden hier Einsprecher durch eine unrichtige Profilierung getäuscht noch sind sie von der Einsprache abgehalten worden. Richtig ist, dass die Profile eines Bauvorhabens nach Art. 16 BewD stehen zu lassen sind, bis endgültig über das Bauvorhaben entschieden ist.