d) Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Profile sollen in erster Linie Nachbarn und weitere Interessenten auf ein Bauvorhaben aufmerksam machen und es den Beteiligten erleichtern, sich das Vorhaben in etwa im Gelände vorzustellen. Für die Beurteilung, ob das Vorhaben innerhalb der Baustreifen liegt, sind die Projektpläne massgebend. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer nicht, er sei durch die Profilierung getäuscht und von der Einsprache abgehalten worden. Es ist auch aktenkundig, dass sich der Nachbar, dessen Liegenschaft sich gegenüber der verlängerten Südostfassade befindet, am Vorverfahren als Einsprecher beteiligte.