a) Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, die projektierte Mauer, die den Sitzplatz der Beschwerdegegner abgrenze, sei nicht profiliert worden. Es sei anhand der Profile nicht ersichtlich, dass die Baute über die Baulinie hinausragen werde. Zudem sei momentan keine korrekte Profilierung vorhanden. Dies sei von Amtes wegen zu überprüfen und die notwendigen Anordnungen seien durch die angerufene Instanz zu treffen. Nach Behebung des Mangels sei zudem die Bekanntmachung im Sinn von Art. 16 Abs. 4 BewD zu wiederholen. b) Die Beschwerdegegner bemerken, soweit die Profilstangen durch Sturmwinde umkippen werden, würden sie selbstverständlich wieder ordnungsgemäss hingestellt.