c) Die Erschliessung des Baugrundstücks ist sichergestellt. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Rüge beschwerdelegitimiert wäre. Die Erschliessungsanlagen der Gesamtüberbauung „G.________“ sind im Grundbuch als Anmerkungsgrundstück Nr. K.________ eingetragen und gehören je zu 1/72 den Eigentümern der Grundstücke Nr. O.__