a) Der Beschwerdeführer rügt, die Bauparzelle sei ungenügend erschlossen. Der Zugang zur Liegenschaft der Beschwerdegegner führe über die Anmerkungsparzelle Nr. K.________. Betreffend eine weitergehende Nutzung der Anmerkungsparzelle wie die vorliegende Erschliessung des Bauprojekts müssten sämtliche Grundeigentümer einverstanden sein. Dieses Einverständnis sei bis heute nicht eingeholt worden. b) Die Beschwerdegegner machen geltend, bezüglich dieser Rüge fehle es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Er habe die Rüge erst im Beschwerdeverfahren erhoben. Abgesehen davon sei die Rüge offensichtlich unbegründet.