42 Abs. 2 BauG). Die BVE teilt hier die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Vorhaben das Gesamtbild der bestehenden Siedlung nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben passt sich hinsichtlich Volumentrie, Fassadengestaltung, Dachform und der Stellung nahtlos in die gewachsene Umgebung und die vorbestehende Siedlung ein. Mit der Schliessung der Baulücke wird an der Homogenität des Quartierbildes festgehalten. Auch die Dienstbarkeit vermag daran nichts zu ändern. Im Vergleich zu den Nachbarbauten ist das Vorhaben zwar ca. um 30 cm höher geplant.