e) Anders als Beschwerdeführer behauptet, schreibt die ÜO „G.________“ nirgends einen bestimmten Bautyp vor. Die Gebäudeform und -stellung sind im Perimeter der ÜO durch die Baustreifen vorgegeben. Das Vorhaben entspricht diesen Vorgaben und hält sich auch an die übrigen baupolizeilichen Vorschriften. Mehr kann nicht verlangt werden. Aus den Baugesuchsplänen von 1973 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Pläne haben keine rechtliche Bedeutung mehr. Baubewilligungen erlöschen grundsätzlich, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wird (Art. 42 Abs. 2 BauG).