b) Die Beschwerdegegner bemerken dazu, ihr Vorhaben würde sich an die Sonderbauvorschriften der ÜO halten. Das Bauvorhaben basiere auf dem Grundriss gemäss der ÜO und passe sich unter Berücksichtigung der Anforderungen der Baunormen und Energiemassnahmen vollständig in die bestehende Siedlung ein. Die Dienstbarkeit ändere daran nichts. c) Die Vorinstanz hält fest, die Art der Überbauung werde mittels Baustreifen geregelt. Das Vorhaben halte die massgeblichen Vorschriften ein. Es sei richtig, dass das heutige Vorhaben nicht in allen Details dem geplanten Gebäude aus dem Jahre 1973 entspreche. 15