a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Plan des Architekten Ulyss Strasser sehe vor, dass innerhalb der ÜO „G.________“ die beiden Parzellen Nr. L.________ und F.________ mit dem Haustyp Nr. 3 zu überbauen seien. Dieser Bautyp entspreche ebenfalls den Gebäuden auf den Parzellen Nr. M.________ und N.________, die sich in der gleichen Reihe befänden wie das Baugrundstück. Der ästhetischen Ausrichtung des Vorhabens sei grösste Priorität und Aufmerksamkeit einzuräumen. Zudem hätten sämtliche Eigentümer eine Dienstbarkeit akzeptieren müssen, dass sie an ihren Bauten keine baulichen Veränderungen vornehmen dürften, die dem Gesamtbild der Überbauung und deren Einheitlichkeit widersprechen.