_“ bereits vereinzelt Abweichungen von den Baustreifen gestattet. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geringfügigen Abweichungen im vorliegenden Fall im Baubewilligungsverfahren gestützt auf Art. 2 der Sonderbauvorschriften gestattet hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 6. Haustyp