h) Die im Überbauungs- und Gestaltungsplan „G.________“ als hellblau und hellgrün festgelegten Baulinien werden durch die südöstliche Fassade, das Vordach und den Gartensitzplatz nicht tangiert. Auch führen die Abweichungen zu keiner Erhöhung der Überbauungsdichte. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwieweit sich die Abweichungen nachteilig auf das Strassen- und Quartierbild auswirken und die Nachbarschaft nachteiliger beeinflusst wird als nach Baulinienplan. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer solches in seiner Beschwerde auch nicht vor. Die Gemeinde hat im Perimeter der ÜO „G.________“ bereits vereinzelt Abweichungen von den Baustreifen gestattet.