Sie auferlegen sich eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Auslegung und Anwendung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Sie sind nicht befugt, die kommunale Auslegung und Anwendung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn diejenige der Gemeinde rechtlich vertretbar erscheint.29 Bei der Auslegung und Anwendung hat die Gemeinde insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen. Zudem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten.30