g) Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Art. 2 der Sonderbauvorschriften zur ÜO „G.________“ lässt Abweichungen von den Baustreifen zu. Art. 2 der Sonderbauvorschriften lautet wie folgt: „Über das Terrain hinausragende Bauten dürfen nur innerhalb der Baustreifen erstellt werden. Ausserhalb der Baustreifen sind nur unter Terrain liegende Dependenzräume gestattet.